Bürgerbeteiligungssatzung
der Gemeinde Lohra
vom (Stand: 09.06.2021)
Auf der Grundlage von § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung
vom ………..hat die Gemeindevertretung Lohra am 01.07.2021
folgende Satzung beschlossen:
Anmerkung: Durch Widerspruch des Bürgermeisters vom 08.07.2021
wurde die Rechtswirksamkeit dieser Satzung gehemmt. Wir arbeiten weiter an der
Umsetzung einer entsprechenden Satzung
Inhaltsverzeichnis:
Präambel
§1 Grundsatz
§2 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
§3 Formvorschriften
§4 Vorhabenliste
§5 Instrumente der Bürgerbeteiligung
§6 Vorhabenbegleitende Bürgerbeteiligung
§7 Bürgerfragestunde
§8 Bürgerversammlung
§9 Vorschlagsrecht für Anträge
§10 Bürgerbefragungen
§11
Weitere Maßnahmen zur Information und Teilhabe
§12 Inkrafttreten, Überwachung
Präambel
Die vorliegende
Satzung soll die Rechte der Bürgerinnen und Bürgern gegenüber den gewählten
Gemeindeorganen verdeutlichen und stärken. Sie soll die Einwohner einladen, die
Förderung des Allgemeinwohls mitzugestalten. Die Regelungen der Hessischen
Gemeindeordnung (HGO) in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt und gelten
uneingeschränkt und vorrangig.
§1 Grundsatz
Ziel dieser Satzung ist es, durch eine mitgestaltende
und frühzeitig einsetzende Beteiligung der Bevölkerung an gemeindlichen
Planungs- und Entscheidungsprozessen Transparenz zu schaffen, das Vertrauen
zwischen der Bürgerschaft, Verwaltung und Politik zu stärken, die demokratische
Diskussionskultur auszubauen und die dauerhafte Handlungsfähigkeit der
gemeindlichen Organe in enger Zusammenarbeit mit der Bevölkerung zu sichern.
§2 Begriffsbestimmungen
und Anwendungsbereich
(1)
Vorhaben
sind alle wesentlichen Entscheidungen mit Ausnahme von Personalentscheidungen
und rechtlich gebundenen Entscheidungen. Zu den Vorhaben können insbesondere
Entscheidungen über Bauvorhaben der Gemeinde, die Gestaltung öffentlicher Räume
und Gebäude, die Begleitung privater Investitionen von besonderer Bedeutung durch
die Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung, verkehrliche Planungen, Vorhaben im
Bereich des Sports und die Gründung, der Betrieb, die wesentliche Änderung und
die Auflösung öffentlicher Einrichtungen im Sinne des § 19 HGO
zählen.
(2)
Bürgerbeteiligungsverfahren
sind Verfahren zur Information der Bevölkerung oder zur Abgabe von Empfehlungen
durch die Bürgerschaft.
(3)
Zur
Bürgerschaft im Sinne dieser Satzung gehören alle mit Hauptwohnsitz in Lohra gemeldeten Personen im geschäftsfähigen Alter im
Sinne des §106 BGB.
(4)
Beteiligungsverfahren
können zu allen rechtlich nicht vollständig gebundenen Entscheidungen der
Gemeinde Lohra eingeleitet werden, die sie in eigener
Zuständigkeit durchführt, insbesondere für Satzungen über Ge-
und Verbote sowie über die Erhebung öffentlicher Abgaben, Bauleitplanverfahren,
vorbereitende Konzepte und Zulassungsverfahren mit zwingender oder fakultativer
Beteiligung der Öffentlichkeit.
§3 Formvorschriften
Es gelten die allgemeinen Vorschriften
nach dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
und die einschlägigen Vorschriften zur Anwendung elektronischer Verfahren.
§4 Vorhabenliste
(1) Der Gemeindevorstand
stellt eine Liste mit Vorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1 an leicht auffindbarer
Stelle ins Internet. Diese Vorhabenliste kann durch Beschluss der
Gemeindevertretung verändert werden.
(2) Die Liste enthält
a.
eine
Bezeichnung und Kurzbeschreibung des Vorhabens mit Angaben über die mit dem
Vorhaben angestrebten Ziele,
b.
bei
raumbezogenen Vorhaben Angaben zu seiner räumlichen Lage im Gemeindegebiet,
c.
eine
Beschreibung der beabsichtigten Verfahrensschritte einschließlich solcher zur
Beteiligung der Bürgerschaft mit Angaben zum vorgesehenen Zeitpunkt und der
Dauer.
(3) Die Informationen
sollen so frühzeitig eingestellt werden, dass Anregungen und Kritik der
Bürgerschaft noch berücksichtigt werden können.
(4) Die Vorhabenliste
ist mindestens alle drei Monate fortzuschreiben. Ein entsprechender Hinweis auf
die Vorhabenliste hat im Amtsblatt zu erfolgen.
§5 Instrumente der
Bürgerbeteiligung
(1) Der Gemeindevorstand
fördert die Ziele der Satzung durch die Einräumung von Einsichtsrechten in die
Unterlagen zu Vorhaben, die in der Vorhabenliste aufgeführt sind, für Bürger, die
ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können. Ob ein berechtigtes
Interesse vorliegt, entscheidet der Gemeindevorstand.
Der Gemeindevorstand kann
die Ziele der Satzung fördern, indem er eine elektronische Plattform
einrichtet, auf der Vorhaben öffentlich diskutiert werden können.
(2) Der
Gemeindevorstand kann ausgewählte Entscheidungen der Gemeinde durch
vorhabenbegleitende Bürgerbeteiligung (§7) und repräsentative Befragungen (§11)
vorbereiten.
(3) Die Bürgerschaft
erhält das Recht,
a.
Fragen
an den Gemeindevorstand zu richten,
b.
die
Durchführung von Bürgerversammlungen anzuregen,
c.
Anträge
an die zuständigen Organe der Gemeinde anzuregen,
d.
Bürgerbefragungen
vorzuschlagen, insbesondere zu Themen, zu denen ein Bürgerentscheid im Sinne
des §8b HGO gesetzlich nicht vorgesehen ist.
(4) Der Gemeindevorstand
unterrichtet interessierte Personen auf deren Wunsch über die Voraussetzungen
für die Ausübung der bürgerschaftlichen Rechte nach Absatz 3.
§6 Vorhabenbegleitende
Bürgerbeteiligung
Der Gemeindevorstand beteiligt die Einwohnerschaft
in geeigneter Weise an ausgewählten Vorhaben, für die sich wegen ihrer
Bedeutung oder aus anderen Gründen, beispielsweise aus Reaktionen auf die
Vorhabenliste nach §4, ein entsprechendes Bedürfnis dazu gezeigt hat.
Die Zuständigkeiten der Gemeindevertretung
bleiben unberührt.
Als besonders geeignetes und
regelmäßig wiederkehrendes Vorhaben im Sinne dieser Satzung wird der jährliche
Haushaltsplan der Gemeinde gesehen, der in leicht verständlicher Sprache
dargestellt werden soll.
§7 Bürgerfragestunde
(1)
Alle
Personen, die mit erstem Wohnsitz in Lohra gemeldet
sind, und alle Personen, die Eigentum oder ein Erbbaurecht an einem Grundstück
im Gemeindegebiet haben, können Fragen, Anregungen und Wünsche schriftlich,
auch per E-Mail, an den Gemeindevorstand richten.
(2)
Die
Eingaben sind kurz zu fassen. Es ist anzugeben, ob eine schriftliche oder
mündliche Stellungnahme gewünscht ist und ob sie in öffentlicher Sitzung abgegeben
werden soll.
(3)
Der
Gemeindevorstand berät die Eingaben und gibt in der Regel eine Stellungnahme ab,
der Bürgermeister verkündet das Ergebnis der Beratung, wenn gewünscht bzw.
erlaubt, auch im Rahmen von öffentlichen Sitzungen, sofern alle Belange des
Daten- und Persönlichkeitsschutzes beachtet werden und die Beantwortung keine
Nachteile für die Gemeinde nach sich ziehen, weil
a.
die
Unterlagen Informationen enthalten, über die nach §52 HGO unter Ausschluss der
Öffentlichkeit zu beraten wären, oder
b.
die
Unterlagen Informationen enthalten, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen
geheim zu halten sind, oder
c.
die
Gewährung von Einsicht gegen Urheberrechtsschutz-, Geheimhaltungs- oder
Datenschutzvorschriften bzw. gegen anderes Bundes- oder Landesrecht verstoßen
würde.
(4)
Sofern es zu keiner Abgabe einer Stellungnahme
kommt, sind die Fraktionen über den genauen Wortlaut der Eingabe zu
informieren.
§8 Bürgerversammlung
Unter Beachtung des §8a HGO können
Personen mit erstem Wohnsitz in der Gemeinde Lohra
die Durchführung einer Bürgerversammlung beim Vorsitzenden der
Gemeindevertretung anregen. Dies gilt vor allem dann, wenn im betreffenden Kalenderjahr
noch keine Bürgerversammlung stattgefunden hat oder geplant ist. Die Angabe von
zu behandelnden Themen bei der Anregung ist zulässig. Anregungen zur
Durchführung einer Bürgerversammlung sind der Gemeindevertretung mitzuteilen.
§9 Vorschlagsrecht
für Anträge
Personen mit erstem Wohnsitz in der
Gemeinde Lohra steht das Recht zu, entweder gegenüber
dem Gemeindevorstand, dem Bürgermeister oder der Gemeindevertretung Anträge mit
der Bitte anzuregen, dass die darin beschriebenen Inhalte von den jeweils
zuständigen Gremien aufgegriffen werden. Unter der Voraussetzung einer
grundsätzlichen inhaltlichen Zuständigkeit der Gemeinde kann und soll ein
solcher Antrag von den Empfängern behandelt werden. Die ideengebende Person soll
über das weitere Verfahren und das Ergebnis der Anregung in Kenntnis gesetzt
werden.
Anregungen, die nicht in den
entsprechenden Gremien behandelt werden können, sind den Fraktionen im Wortlaut
zur Kenntnis zu geben.
§10
Bürgerbefragungen
(1)
Der
Gemeindevorstand kann anlassbezogen repräsentative oder vollständige Befragungen
bei Personen mit erstem Wohnsitz in Lohra durchführen.
Die Repräsentativität ist sicherzustellen. Wie sich die Stichprobe
zusammensetzt ist gegenüber der Gemeindevertretung offenzulegen.
(2)
Elektronische
Kommunikationsmittel sind sinnvoll einzusetzen.
(3)
Die
Umfrageergebnisse sind auszuwerten und der Gemeindevertretung vorzulegen. Die Gemeindevertretung
wägt die Ergebnisse in ihren Entscheidungen mit den übrigen zu
berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belangen ab.
(4)
Der
Gemeindevorstand und die Gemeindevertretung beachten die Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Vorschriften.
§11 Weitere Maßnahmen zur Information und Teilhabe
(1)
Interessierte
an öffentlichen Sitzungen sind durch geeignete Maßnahmen Informationen zur
Verfügung zu stellen, die das Nachverfolgen von öffentlichen Beratungen
ermöglichen und erleichtern. Die Information kann beispielsweise durch das
Auslegen von Sitzungsunterlagen, Hinweise auf bestehende kostenfreie Internetverbindungen
im Sitzungsraum und einschlägige elektronische Fundstellen der auf der
Tagesordnung stehenden Unterlagen erfolgen.
(2)
Insbesondere
sollen entsprechend der Regelung des § 62 Abs. 6 der Hessischen Gemeindeordnung
Vertretern derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung
vorwiegend betroffen werden, und Sachverständigen in den Ausschüssen zu
Beratungen hinzugezogen werden.
(3)
Zur
Steigerung des Interesses an den demokratischen Prozessen in der Gemeinde Lohra sollen laufende Kontakte zu Schulen und anderen
Institutionen aufgebaut und vertieft werden; wechselseitige Besuche und
regelmäßige Austausche können dazu besonders geeignet sein.
(4)
Der
Gemeindevorstand kann entscheiden, ob zur Information der Bevölkerung und zum
Meinungsaustausch auch die Möglichkeiten der Sozialen Medien genutzt werden
sollten.
§12 Inkrafttreten,
Überwachung
Diese Satzung tritt am Tag
nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der Gemeindevorstand
wertet die Anwendung der Satzung zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten aus,
spätesten im Jahr 2023, und überprüft einen Änderungsbedarf. Sodann legt er der
Gemeindevertretung einen entsprechenden Bericht vor.
Lohra, Unterschriften